RICHTLINIE FÜR DIE VERGABE VON STIFTUNGSMITTELN (FÖRDERANTRÄGE DRITTER)

§ 1 ZUWENDUNGSZWECK

(1) Die Stiftung „Flughafen Frankfurt/Main für die Region (im Folgenden „Stiftung“) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den „allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ Fördermittel für Förderanträge Dritter.

(2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stiftung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2 DIE FÖRDERUNG VON VORHABEN DRITTER

(1) Die Stiftung ist fördernd tätig. Sie fördert innerhalb ihrer satzungsgemäßen Zwecke Projekte Dritter, die einen zusätzlichen Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger der Region haben und die ohne Förderung durch die Stiftung nicht realisiert werden können. Gefördert werden Projekte, die neue und innovative Vorstellungen realisieren, die über das eigene Projekt hinaus eine Vorbildwirkung haben und im Fördergebiet nachhaltig wirken.

(2) Die Förderung von Vorhaben Dritter dient steuerbegünstigten Aktivitäten i.S.v. §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung fördert grundsätzlich nur Projekte von Körperschaften des Öffentlichen Rechts und von als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes durch Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln (§ 58 der Abgabenordnung) bei der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Umfeld des Flughafens Frankfurt/Main und führt eigene Maßnahmen durch, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes gem. Absatz 4 dienen.

(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Projekten sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Lärmschutzes, der Landschaftspflege, des Sports, der Heimatpflege und der Heimatkunde.

(5) Die Beteiligung der Stiftung muss in den geförderten Projekten deutlich werden. Die Stiftung arbeitet auch mit anderen Förderern und Partnern wie etwa anderen Stiftungen zusammen, sofern ihre Beteiligung deutlich erkennbar bleibt.

§ 3 AUSSCHLUSSGRÜNDE

(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:

  1. Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen
  2. vor einer Finanzierungszusage begonnene Projekte
  3. Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen
  4. Projekte, deren Finanzierung zu den Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand gehört
  5. Institutionelle Förderungen
  6. reine Baumaßnahmen und Anschaffungen

§ 4 GRUNDSÄTZE DER MITTELVERGABE

(1) Die Stiftung fördert zeitlich befristet. Mittel werden grundsätzlich für nicht mehr als drei Jahre vergeben. Nach einer erfolgreichen Evaluation besteht die Möglichkeit, in der Regel die Förderung für ein Jahr zu verlängern.

(2) Die Stiftung beteiligt sich an den Vorhaben mit bis zu zwei Dritteln des förderfähigen Betrages im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung und erwartet, dass sich weitere Partner im Rahmen einer Teilfinanzierung an der beantragten Finanzierung beteiligen. Die von der Stiftung gewährte Fördersumme soll nicht unter 10.000 Euro liegen. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass bei einer Förderung durch die Stiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele wesentlich verändern, etwa weil die Fördermittel nicht ausreichen, ist die Stiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen und die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzufordern.

(3) Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Stiftung grundsätzlich nur fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung hinreichend sichergestellt ist, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements durch die Stiftung die weiterhin anfallenden Kosten von dritter Seite getragen werden (Anschlussförderung).

(4) Einbeziehung der Stiftung / Öffentlichkeitsarbeit Bei allen Förderprojekten ist die Stiftung bei Planung und Umsetzung angemessen einzubinden. Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass die Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Antragsteller stellt der Stiftung auf Wunsch geeignetes Material für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Im Falle der Veröffentlichung von Projektmitteilungen, Projektergebnissen, Tagungsprogrammen, Tagungsbeiträgen, Aufsätzen zum Projektgegenstand u. ä. durch den Bewilligungsempfänger ist auf die finanzielle Förderung durch die Stiftung wie folgt hinzuweisen: Das Projekt „…“ wurde von der Stiftung gefördert. oder Die Stiftung hat die Durchführung des Projekts „…“ ermöglicht. Es ist darauf zu achten, die Stiftungsförderung nicht als Sponsoring zu bezeichnen. Presseausschnitte und Mitschnitte von Rundfunk- oder Fernsehbeiträgen (jeweils mit der Angabe von Datum, Quelle und Projektnummer) sind unmittelbar nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung an die Stiftung zu schicken. Die Stiftung ist unaufgefordert zu informieren, wenn Teilergebnisse für die Öffentlichkeit von Interesse sind.

(5) Haftung Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.

§ 5 ANTRAGSTELLUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN

(1) Der Antragsteller reicht der Stiftung zunächst eine schriftliche Voranfrage im Umfang von möglichst nicht mehr als zwei Seiten ein, auf denen die Projektidee und ihre Finanzierung zusammengefasst sind. Die Stiftung teilt anschließend mit, ob das Vorhaben konkretisiert werden soll.

(2) Für die dann folgende Antragstellung ist neben dem Antragsschreiben inklusive Kosten- und Finanzierungsplan eine ausführliche Projektbeschreibung und gegebenenfalls ein Freistellungsbescheid bzw. die vorläufige Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde oder ein Nachweis über den rechtlichen Status des Antragstellers einzureichen.

(3) Jeder Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben zum Antragsteller
  2. Hintergrund und Gegenstand des Projektes
  3. Projektziele und –inhalte nebst Zielgruppe
  4. Angaben über Erfahrungen des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet (eigene Vorarbeiten, Erfahrungsstand, Referenzprojekte)
  5. Bezug zu den Förderkriterien der Stiftung (Förderung des wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs sowie des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Lärmschutzes, der Landschaftspflege, des Sports, der Heimatpflege und der Heimatkunde)
  6. Projektaufbau und –ablauf bzw. Zeitplan
  7. Kosten- und Finanzierungsplan
  8. Angaben zur Folgefinanzierung
  9. Anerkennung der Richtlinie für Förderanträge Dritter

(4) Die Stiftung prüft die Übereinstimmung des Antrages mit ihren Zwecken, Themenfeldern und Förderkriterien. Sie prüft weiterhin die Umsetzbarkeit des Projektes und den vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan.

(5) Die Stiftung entscheidet über den Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie selbständig und nach eigenem Ermessen. Zusätzlich zu ihrer eigenen Beurteilung kann die Stiftung externe Gutachter mit einer Prüfung beauftragen. Mit Einreichung des Antrages stimmt der Antragssteller der Weitergabe des Antrages an externe Dritte zum Zweck einer Begutachtung zu.

(6) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in Form einer schriftlichen Bewilligungszusage in der die Zweckbindung festgelegt wird. Die Mittel werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Betrag vergeben. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat sein Einverständnis durch Gegenzeichnung der Bewilligungszusage zu dokumentieren. Alle sonstigen Inaussichtstellungen oder Vorabmitteilungen seitens der Stiftung sind unverbindlich. Bestandteil der Bewilligungszusage sind neben den Bestimmungen dieser Richtlinie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P)“

§ 6 MITTELAUSZAHLUNG UND MITTELVERWENDUNG

(1) Auszahlung unter Vorbehalt Die Zahlung der Fördermittel erfolgt unter dem Vorbehalt einer nach Abschluss des Projektes durchgeführten Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch die Stiftung. Abschlagszahlungen sind auf Antrag möglich.

(2) Zweckgebundene Mittelzuwendung Die Fördermittel werden zweckgebunden vergeben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Stiftung über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend schriftlich zu informieren, namentlich über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen (z.B. weitere Zuwendungen; wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden), ebenso über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers. Sie ist ebenfalls zu informieren, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszeck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. Die Stiftung entscheidet selbständig nach eigenem Ermessen, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Bewilligungszusage widerruft. Wesentliche Abweichungen vom Kostenplan und alle sachlichen Umwidmungen der zugesagten Fördermittel bedürfen gleichfalls der schriftlichen Zustimmung der Stiftung.

(3) Förderzeitraum Projekte müssen innerhalb des festgelegten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die Fördermittel sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und zweckentsprechend zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Förderzeitraums. Auf Antrag kann der in der Bewilligungszusage ausgewiesene Förderzeitraum verlängert werden. Über die Fortsetzung einer Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums entscheidet die Stiftung nach Vorlage eines Fortsetzungsantrages. Stellt sich heraus, dass beim Fördermittelempfänger ein Überhang von nicht fristgemäß verwendeten Fördermitteln besteht, kann die Stiftung weitere Zahlungen gemäß eines Abrufplanes zurückstellen bzw. kürzen.

(4) Wirtschaftlichkeit Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden.

(5) Rückzahlungsansprüche Werden die zugewandten Mittel nicht nach Maßgabe der Bewilligungszusage oder dieser Förderrichtlinie verwendet oder verstößt der Bewilligungsempfänger in anderer Form gegen die Bewilligungszusage, diese Förderrichtlinie oder sonstige verbindliche Vorgaben der Stiftung, ist die Stiftung berechtigt, die bewilligten und ausgereichten Mittel zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.

(6) Widerruf In Fällen, in denen die Stiftung berechtigt ist, Mittel zurückzufordern, ist sie gleichfalls berechtigt, die Bewilligungszusage ganz oder teilweise zu widerrufen.

§ 7 PROJEKTABSCHLUSS UND BERICHTSPFLICHTEN

(1) Mittelempfänger müssen spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Endbericht über die Ergebnisse des geförderten Projektes (Zielerreichungbei der Stiftung einreichen. Bei Projekten, die über ein Kalenderjahr hinausreichen, sind Jahresberichte vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Zwischenberichte nach Maßgabe der Bewilligungszusage vorzulegen.

(2) Mittelempfänger müssen jährlich und spätestens drei Monate nach Projektabschluss über die Mittelverwendung in Form von Kostennachweisen nach den vorgegebenen Formularen Rechnung legen. Darüber hinaus sind Zwischenverwendungsnachweise vorzulegen, wenn dies in der Bewilligungszusage vorgesehen ist oder die Stiftung dazu auffordert. Die Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüfungsfähige Unterlagen belegt sein.

(3) Die Stiftung prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel selbst oder lässt sie durch qualifizierte Dritte in ihrem Auftrag prüfen. Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, die Zuwendung und ihre ordnungsgemäße Verwendung beim Empfänger zu prüfen.

(4) Abgerufene, aber nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Einreichung des ausgefüllten Formulars „Verwendungsnachweis“ an die Stiftung zurück zu zahlen.